Die nachstehende Satzung wurde am 10. März 2002 beschlossen
Satzung des
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| § 1: |
Der Name des Vereins ist "Briefmarkensammlerverein e. V. Witten". Der Sitz ist Witten/Ruhr. Der Verein ist unter Nr. 356 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Witten eingetragen.
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| § 2: |
Der Verein ist dem Bund Deutscher Philatelisten (Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.) angeschlossen und erkennt die Bundessatzungen an. Der Verein verfolgt unter Anerkennung demokratischer Grundsätze weder politische noch religiöse Ziele.
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| § 3: |
Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die sich zusammenschließenden Briefmarkensammler zu betreuen. Durch Zusammenkünfte, Vorträge, Ausstellungen soll der Gedanke der Philatelie vertieft werden. |
| § 4: |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Kassierer. Für weitere Aufgaben oder Stellvertreter können Beisitzer gewählt oder ernannt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur ordentlichen Wahl durch die Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. |
| § 5: |
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch werden Auslagen ersetzt.
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| § 6: |
Auf schriftlichen Antrag kann die Mitgliedschaft erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
| § 7: |
Ausschluß unter Verlust der Mitgliedschaft und sämtlicher Rechte erfolgt bei |
| § 8: |
Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung bestimmt. Der Beitrag ist im 1. Kalendervierteljahr für das ganze Jahr im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
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| § 9: |
Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber ist in der Jahreshauptversammlung zu beschließen.
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| § 10: |
Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Kann der Beschluß wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht gefaßt werden, so entscheidet die nächstfolgende Zusammenkunft durch einfache Mehrheit.
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| § 11: |
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zu.
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| § 12: |
Zu dieser Satzung können Ausführungsbestimmungen durch die Jahreshauptversammlung oder durch die außerordentliche Hauptversammlung beschlossen werden.
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| § 13: |
Diese Satzung tritt nach dem Beschluß der Jahreshauptversammlung am 10. 3. 2002 und nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
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| Witten, den 10. 3. 2002 | |
| D e r V o r s t a n d | |
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